Sozialversicherungen
23 Dez

Änderungen im Betreibungs- und Konkurswesen ab 2025

Änderungen im Betreibungs- und Konkurswesen ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 werden öffentlich-rechtliche Forderungen nicht mehr auf Pfändung, sondern auf Konkurs betrieben. Diese Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs betrifft nur Personen und Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind.

Diese Gesetzesänderung hat Auswirkungen auf die Art und Weise, wie öffentlich-rechtliche Forderungen in der ganzen Schweiz betrieben werden, unabhängig davon, ob es sich um die Mehrwertsteuer, Bussen, Steuerforderungen, Sozialversicherungsbeiträge oder obligatorische Versicherungsprämien handelt. Bei Nichtbezahlung werden diese Forderungen nicht mehr durch Pfändung, sondern durch Konkurs verfolgt.

Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, unterliegen unabhängig von der Art ihrer Forderungen weiterhin der Pfändung.

 

Bulletin 1/2025

12 Dez

Notiz 2025 und Neuigkeiten ab dem 1. Januar 2025

Notiz 2025 und Neuigkeiten ab dem 1. Januar 2025

Nachfolgend einige Neuerungen, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind:

  • Erhöhung der AHV/IV-Renten
  • Neue sinkende Beitragsskala für Selbständige
  • Erhöhung der Familienzulagen
  • ...

Alle nützlichen Informationen zu den Änderungen am 1. Januar 2025:

Merkblatt 1.2025   Notiz 2025

12 Dez

Erhöhung der Familienzulagen im Jahr 2025

Erhöhung der Familienzulagen im Jahr 2025

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vor bereits 15 Jahren, d.h. am 1. Januar 2009, wurden die Mindestbeträge der Familienzulagen nie angepasst.

Auf den 1. Januar 2025 hat der Bundesrat eine Erhöhung der Kinderzulagen um 7.1 % beschlossen. Mit dieser Massnahme werden die Kinderzulagen auf Bundesebene von CHF 200 auf CHF 215 und die Ausbildungszulagen von CHF 250 auf CHF 268 angehoben.

Der Staatsrat des Kantons Wallis hat diese Erhöhung auch auf die im Kanton geltenden Beträge übertragen. Die Kinderzulage beträgt somit neu CHF 327 pro Monat (statt CHF 305) und die Ausbildungszulage CHF 477 pro Monat (statt CHF 445). Der Zuschlag ab dem dritten Kind wird auf CHF 108 und die Geburtsoder Adoptionszulage auf CHF 2'142 festgesetzt.

Dank ihrer Reserven wird Ihre Kasse die gesamten Kosten dieser Erhöhung übernehmen, die auf 0,17% der Beitragssumme geschätzt werden. Für unsere Familienausgleichskassen CACI - CAFIA und CAFER werden die Sätze von 2024 auch im Jahr 2025 beibehalten.

18 Nov

Online-Antrag für Selbständige

Online-Antrag für Selbständige

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9 Sep

Erhöhung der AHV/IV-Renten

Erhöhung der AHV/IV-Renten

Die AHV/IV-Renten werden ab dem 1. Januar 2025 um 2,9% erhöht. Die minimale AHV/IV-Rente steigt von CHF 1'225.- auf CHF 1'260.- pro Monat, die maximale Rente von CHF 2'450.- auf CHF 2'520.- pro Monat (bei voller Beitragsdauer). Die letzte Rentenanpassung erfolgte im Jahr 2023.


Beitragsanpassungen für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und die freiwillige AHV

Ab 2025 werden die Mindestbeiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige erhöht. Die Mindestbeiträge für AHV, IV und EO steigen von CHF 514.- auf CHF 530.- pro Jahr. Für die freiwillige AHV/IV steigt der Mindestbeitrag von CHF 980.- auf CHF 1'010.-.


Änderungen bei der beruflichen Vorsorge

Aufgrund der Erhöhung der AHV-Renten wird der Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von CHF 25'725.- auf CHF 26'460.- und die Eintrittsschwelle von CHF 22'050.- auf CHF 22'680.- erhöht.

 

Medienmitteilung

27 Mai

Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente

Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente

Der Bundesrat hat seine Vorschläge zur Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente anlässlich seiner Sitzung vom 22. Mai 2024 in die Vernehmlassung geschickt.

Jährliche Auszahlung der 13. Rente im Dezember

Der Bundesrat sieht eine jährliche Auszahlung der 13. Altersrente im Dezember vor. Dieser Zuschlag beträgt ein Zwölftel der während des Kalenderjahrs an die betreffende Person ausbezahlten Monatsrenten. 

Finanzierung der 13. Rente über Lohnbeiträge und allenfalls Mehrwertsteuer

Daher will der Bundesrat die Finanzierung der 13. Rente gleichzeitig mit deren Einführung 2026 sicherstellen. Dazu schickt er zwei Varianten in die Vernehmlassung:

Variante 1: Erhöhung der Lohnbeiträge um 0.8 Prozentpunkte. Diese Massnahme bringt im Jahr 2030 rund 3.8 Milliarden Franken ein.

Variante 2: Erhöhung der Lohnbeiträge um 0.5 und der Mehrwertsteuer um 0.4 Prozentpunkte. Diese Massnahme bringt im Jahr 2030 rund 2.4 (Lohnbeitrag) respektive 1.5 Milliarden Franken (MWST) ein, total also rund 3.9 Milliarden.

Der prozentuale Anteil des Bundes an den AHV-Ausgaben soll gesenkt werden

Heute finanziert der Bund einen Anteil von 20.2 Prozent der jährlich anfallenden Ausgaben der AHV.
Um das Budget des Bundes nicht zusätzlich zu belasten, sieht der Bundesrat vor, den Bundesanteil ab 2026 bis zum Inkrafttreten der nächsten Reform auf 18.7 Prozent zu senken. Dadurch bleibt der Bundesbeitrag in Franken 2026 praktisch gleich hoch, wie er ohne 13. Rente wäre.

 

Der Bundesrat verfolgt einen engen Zeitplan, um die Umsetzung und Finanzierung der 13. Rente bis 2026 sicherzustellen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 5. Juli 2024. Im Herbst 2024 soll die Botschaft zuhanden des Parlaments folgen.

Medienmitteilung

6 Mär

Ein besseres Leben nach der Pensionierung

Ein besseres Leben nach der Pensionierung

Die Initiative für eine 13. AHV-Rente wurde am 3. März 2024 vom Schweizer Volk angenommen.

Der Anspruch auf den jährlichen Zuschlag sollte spätestens zu Beginn des zweiten Kalenderjahres nach Annahme der Initiative entstehen, also im Januar 2026.

11 Dez

Neue Verwaltungskosten - Notiz 2024

Neue Verwaltungskosten - Notiz 2024

Wir freuen uns, unsere Versicherte, die Mitglieder unserer AHV-Ausgleichskasse FER VALAIS 106.7 sind, über die Senkung unserer Verwaltungskosten zu informieren.

Ab dem 1. Januar 2024 werden unsere Verwaltungskosten in % der Lohnsumme und nicht mehr in % der AHV/IV/EO-Beiträge berechnet. Diese Änderung wird die finanziellen Belastungen aller unserer angeschlossenen Unternehmen um 5,7% pro Jahr senken.

Darüber hinaus werden unsere Mitglieder mit einer Lohnsumme von über CHF 500'000.- von vorteilhaften Tarifen profitieren. Durch die Kombination dieser beiden Faktoren (Senkung der Sätze und Festlegung in % der Lohnsumme) werden unsere Mitglieder von einer durchschnittlichen Senkung ihres Verwaltungskostenbeitragssatzes um 11,5% profitieren.

Diese Sätze werden Ihnen mit der Rechnungsstellung für die Akontozahlungen 2024 Anfang nächsten Jahres mitgeteilt.

Sie finden diese Informationen auch in unserer neuen Notiz 2024

27 Nov

Familienzulagen - Neuen Beitragsanteil der Arbeitnehmer ab dem 01.01.2024

Familienzulagen - Neuen Beitragsanteil der Arbeitnehmer ab dem 01.01.2024

Der Staatsrat hat am 19. Oktober 2023 beschlossen den Betragssatz der Arbeitnehmer/Innen ab 1. Januar 2024 von 0.42% auf 0.17% zu senken.

Ausserdem bleibt der Beitragssatz des kantonalen Berufs- und Weiterbildungsfonds für das Jahr 2024 auf 1 Promille aufrechterhalten, genau so wie der Beitrag des kantonalen Weiterbildungsfonds für Erwachsene auf 0.01 Promille zulasten der Arbeitnehmer/Innen aufrechterhalten bleibt. Der Arbeitgeberanteil ist im KBBF-Satz enthalten.

12 Sep

Die Reform AHV 21 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft

Die Reform AHV 21 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft

Am 25. September 2022 hat die Schweizer Bevölkerung die Stabilisierung der AHV (AHV 21) angenommen. Die Reform beinhaltet eine Änderung des AHV-Gesetzes und den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Der Bundesrat setzt die Reform AHV 21 auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV setzt er ebenfalls auf 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Massnahmen im Überblick:

  • Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalters) von Frauen und Männern
  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
  • Flexibler Rentenbezug in der AHV
  • Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65
  • Verkürzung der Karenzfrist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV
  • Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuer (Bundesbeschluss)

Weitere Informationen finden Sie unter: