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Paritätische Beiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen die Beiträge für AHV / IV / EO und ALV zu gleichen Teilen gemäss eidgenössischen Ansätzen. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse werden sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Arbeitnehmern nach den Ansätzen der genannten Kasse bezahlt. Die Verwaltungskosten gehen jedoch ausschließlich zu Lasten der Arbeitgeber.
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ÄNDERUNG VON AKONTOBEITRÄGEN Jede wesentliche Änderung Ihrer Lohnsumme muss gemeldet werden, damit die Akontobeiträge entsprechend angepasst werden können. So vermeiden Sie Beitragsnachzahlungen und eventuelle Verzugszinsen.
Sie können diese Änderung vornehmen über
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PERSONALVERWALTUNG Mitarbeiter- und Ereignisanmeldung
Neue Arbeitnehmer/innen müssen spätestens mit der Jahreslohnbescheinigung angemeldet werden. Wir empfehlen jedoch, neue Angestellte sofort nach Eintritt in Ihr Unternehmen bei der Ausgleichskasse anzumelden. Alle persönlichen Änderungen von Arbeitnehmern können ebenfalls gemeldet werden.
Diese können Sie vornehmen via
Austrittsmeldung
Austritte von Arbeitnehmenden sind spätestens mit der Jahreslohnbescheinigung zu melden. Sie müssen jedoch zwingend innerhalb von 10 Arbeitstagen gemeldet werden, wenn ein Arbeitnehmer Familienzulagen bezieht (Art. 18d Abs. 2 FamZV).
Sie können diese Änderungen vornehmen über
Ihr Versicherungsausweis
Jede Person, die in der Schweiz versichert ist, muss eine Sozialversicherungsnummer mit 13 Ziffern besitzen. Die AHV-Nummer erscheint normalerweise auf der Krankenversicherungskarte. Für Personen, die keine Krankenversicherungskarte besitzen oder die im Besitz einer solchen Karte ohne AHV-Nummer sind, kann die Ausgleichskasse einen AHV-Versicherungsausweis ausstellen. Dieser bescheinigt die Eintragung im Register der AHV/IV-Versicherten.
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MITGLIEDSBESCHEINIGUNGEN Wenn Sie eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft oder die korrekte Zahlung der Beiträge für eine Behörde, einen Geschäftspartner oder andere benötigen, können Sie Ihre Anfrage stellen über
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ARBEITGEBERKONTROLLE Die Ausgleichskassen sind verpflichtet, in regelmässigen Abständen zu kontrollieren, ob die Arbeitgebenden die gesetzlichen Bestimmungen einhalten (Art. 68 AHVG und Art. 162 AHVV).
Eine AHV-Arbeitgeberkontrolle dient dazu:
- Arbeitnehmer vor fehlerhaften Abrechnungen zu schützen
- Fehler in den Abrechnungen des Arbeitgebers zu korrigieren
- den Arbeitgeber zu beraten
Ab einer Lohnsumme von Fr. 150'000 wird ein Betrieb für eine Revision ausgewählt. Die Häufigkeit der Kontrollen variiert je nach dem Ergebnis der letzten Revision.
Die Kontrollen können entweder von unseren eigenen Revisoren oder von zwei externen Stellen, der Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA) oder der SUVA, durchgeführt werden. Durch die enge Zusammenarbeit mit der SUVA können wir Synergieeffekte erzielen, indem wir die Kontrollen gemeinsam (AHV und UVG) und mit weniger administrativem Aufwand für den Arbeitgeber durchführen.
Die Finanzierung dieser Kontrollen ist im Rahmen der Verwaltungskostenabgaben enthalten.
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ADRESSÄNDERUNG Wenn sich Ihre Adresse ändert, können Sie uns diese Änderung mitteilen über
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ARBEITNEHMER IM AUSLAND Alle nützlichen Informationen im Falle einer Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland finden Sie im Merkblatt 10.01 - Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen.