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UNABHÄNGIGKEITSKRITERIEN Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen Personen, die eine unselbstständige Tätigkeit ausüben, und solchen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Jede Person, die von einem Unternehmen angestellt und bezahlt wird, gilt als unselbstständig erwerbend: Auch Agenten und Agentinnen, freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gehören in der Regel dazu.
Als selbstständig erwerbend im Sinne des Sozialversicherungsrechts gelten Personen, die:
- in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und
- in der Organisation ihrer Arbeit frei sind und die wirtschaftlichen Risiken ihrer Tätigkeit selbst tragen.
Die Ausgleichskassen entscheiden von Fall zu Fall, ob die Vergütung der betreffenden Tätigkeit dem Versicherten den Status der Selbstständigkeit in Bezug auf die AHV verleiht. Mit anderen Worten: Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Person in einer Tätigkeit selbstständig und in einer anderen Tätigkeit unselbstständig erwerbstätig ist. Die Ausgleichskasse stützt sich bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht auf die vertraglichen Beziehungen.
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PERSÖNLICHE BEITRÄGE Wenn Sie in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, müssen Sie Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die Familienzulagen entrichten. Sie sind jedoch nicht gegen Arbeitslosigkeit und Unfälle versichert und unterliegen nicht dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge.
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AKONTOBEITRÄGE Die Ausgleichskassen setzen provisorische Akontobeiträge fest, die auf dem geschätzten Einkommen des laufenden Beitragsjahres beruhen.
Sie müssen Ihrer Ausgleichskasse alle Unterlagen übergeben, die ihr bei der Festsetzung der Akontobeiträge nützlich sein können. Sobald Ihr Einkommen um mehr als 25% schwankt, müssen Sie die Ausgleichskasse darüber informieren, damit diese die Akontobeiträge neu festsetzt.
Die definitiven Beiträge werden auf der Grundlage der Steuerveranlagung festgesetzt, die von der kantonalen Steuerverwaltung erstellt wird. Die Ausgleichskassen berechnen die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen.
Der Satz für Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5% pro Jahr.
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