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BEITRITT Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen, z. B.:
- Personen im Vorruhestand
- Bezieher einer IV-Rente
- Bezieher von Taggeldern bei Krankheit und Unfall
- Studierende
- die Globetrotter
- ausgesteuerte Arbeitslose
- geschiedene Personen
- die Witwen und Witwer
- Ehepartner von Personen im Ruhestand, die das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben
- Ehepartner von Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben
- Personen, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen
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STUDENTEN Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz zahlen ab dem 1. Januar des Jahres nach ihrem 20. Geburtstag einen Mindestbeitrag an die AHV, die IV und die EO.
Sie müssen sich bei der Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich der Sitz der Schule befindet, oder direkt bei der Schule anmelden.
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FRÜHPENSIONIERUNG Aus Sicht der AHV gelten Bezüger einer vorzeitigen Pensionierung als Nichterwerbstätige. Um keine Beitragslücke zu haben, müssen Vorruheständler als Nichterwerbstätige AHV-, IV- und EO-Beiträge bezahlen.
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BEITRÄGE Sie müssen ab dem 1. Januar nach Ihrem 20. Geburtstag Beiträge an die AHV, die IV und die EO zahlen. Die Beitragspflicht endet, wenn Sie das Referenzalter erreichen. Dieses Alter liegt sowohl für Frauen als auch für Männer bei 65 Jahren.
Sie müssen jedoch keine Beiträge zahlen, wenn Ihr Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens das Doppelte des Mindestbeitrags entrichtet.
Weitere Informationen finden Sie unter:
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IHR INDIVIDUELLES KONTO Das Individuelle Konto (IK) ist die Grundlage, auf der die Rente berechnet wird.
Alle Einkommen, Beitragszeiten und Betreuungsgutschriften, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen, werden darin eingetragen. Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen.
Die Ausgleichskasse registriert die Einkommen, auf denen die Beiträge abgerechnet werden. Sie führt für jeden Versicherten ein Individuelles Konto, in das die deklarierten Erwerbseinkommen eingetragen werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhebt sie den Betrag des Jahreslohns auf der vom Arbeitgeber eingereichten Lohndeklaration. Bei Nichterwerbstätigen und Selbstständigen trägt sie das Einkommen, das den eingezahlten Beiträgen entspricht, in das IK ein. Dies tut sie aber erst, wenn die Beiträge definitiv festgesetzt sind.
Im InfoRegister erfahren Sie, welche Ausgleichskassen ein Individuelles Konto auf Ihren Namen führen.
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Versicherungsausweis Jede Person, die in der Schweiz versichert ist, muss eine Sozialversicherungsnummer mit 13 Ziffern besitzen. Die AHV-Nummer erscheint normalerweise auf der Krankenversicherungskarte. Für Personen, die keine Krankenversicherungskarte besitzen oder die im Besitz einer solchen Karte ohne AHV-Nummer sind, kann die Ausgleichskasse einen AHV-Versicherungsausweis ausstellen. Dieser bestätigt, dass Sie im Register der AHV/IV-Versicherten eingetragen sind.